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Datum/Zeit
Datum: 30.11.2017
9:30 - 17:00

Veranstaltungsort
Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG (bitte Klicken für weitere Infos zum Veranstaltungsort)
Stolberger Straße 84
50933 Köln

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In Zusammenarbeit mit der Verlagsgesellschaft Rudolf Müller können wir Ihnen einen neuen Arbeitskreis zum Thema “Bauleiterhaftung” präsentieren.

Der Arbeitskreis wird begleitet durch Dr.-Ing. Helmuth Duve – Partner der auf Bau- und Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei profacto.jur in Stuttgart, Bauingenieur (FH), Chefredakteur des Informationsdienstes BAULEITUNG KOMPAKT, Autor von Fachbüchern.

Für die Auftaktveranstaltung ist folgender Programmablauf geplant:

Der Bauleiter und andere Beteiligte im Dschungel vertraglicher und deliktischer Haftung – wer haftet wann wofür?

  • Darstellung der vertraglichen und tatsächlichen Beziehungen aller Beteiligten
  • Nur zwei Seiten? Die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten
  • Der Auftraggeber und seine Erfüllungsgehilfen: Der Bauleiter des Auftraggebers, der Projektsteuerer, die Planer und Claim Manager
  • Der Unternehmer und seine Erfüllungsgehilfen: Sein Bauleiter, die Nachunternehmer, deren Bauleiter, Planer, die Arbeitnehmer und Claim Manager
  • Nicht zu vergessen: Behörden, Nachbarn, Unbeteiligte – welche Rolle spielen diese?

Brainstorming – Welche Erwartungen haben Sie an den Arbeitskreis?

Zusammenfassung der Erwartungen zu Schwerpunkt-Themen + Festlegung der Reihenfolge, in der die erarbeiteten Themen in den kommenden Sitzungen behandelt werden

Achtung Falle: Die wichtigsten Strafvorschriften für den Baubereich

  • Schnell ist es passiert: Lärm, Staub, eine kaputte Leiter – wer haftet?
  • Die Strafvorschriften aus dem Gefährdungs- und Umweltbereich
  • Baugefährdung – nicht nur ein Risiko für SiGeKo und Bauleiter! (§ 319 StGB)
  • Die Gewässer, der Boden, die Luft: alles ist zu schützen! (§ 324 StGB, § 324 a StGB, § 325 StGB)
  • Welche Regelungen gibt es zu Lärm und Erschütterungen? (§ 325 a StGB)
  • Und was muss in Bezug auf Abfall berücksichtigt werden? (§ 326 StGB)
  • Tätige Reue: Erste Hilfe im Falle eines Falles (§ 320 StGB)

Abschlussdiskussion

 

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